Allgemeine Geschäfts­bedingungen der SMiTO-Technic GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1)
Die Firma SMiTO-Technic GmbH wird im Folgenden „SMiTO-Technic“ genannt, ihr Vertragspartner „Kunde“.

(2)
SMiTO-Technic erbringt Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur wirksam, wenn sie von SMiTO-Technic ausdrücklich akzeptiert werden. Die vorbehaltlose Vertragserfüllung stellt kein Einverständnis mit solchen Geschäftsbedingungen des Kunden dar.

Diese Geschäftsbedingungen gelten ohne besonderen Hinweis auch für alle weiteren Aufträge eines Kunden.

§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

(1)
SMiTO-Technic erbringt die vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes.

(2)
Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form. Im Falle von  Lieferungen übermittelt SMiTO-Technic hierzu eine schriftliche Auftragsbestätigung. Alle Angebote von SMiTO-Technic sind freibleibend, sofern im Angebot nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

§ 3 Ausführung der Leistungen

(1)
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Unterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Danach folgende Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der vereinbarten Aufgabenstellung, der Vorgehensweise oder der Art der zu liefernden Unterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(2)
SMiTO-Technic übernimmt die Verpflichtung zur Erstellung eines bestimmten Werkes nur dann, wenn dem Vertragsabschluss eine detaillierte Leistungsbeschreibung zugrunde liegt, der SMiTO-Technic bei der Annahme des jeweiligen Vertrages zugestimmt hat.

Die Leistungsbeschreibung muss dabei eine genaue Beschreibung der Ausführungsbedingungen, der Leistungsmerkmale und der Termine zur Leistungsdurchführung enthalten.

Darüber hinaus sind im Vertrag die Kriterien für eine Abnahme der erbrachten Leistungen zu spezifizieren. Unerhebliche Abweichungen, insbesondere die beabsichtigte Funktion nicht beeinträchtigende Unterschiede vom vereinbarten Umfang, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Im Übrigen gilt die Werkleistung als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich Fehler mitteilt und deren Beseitigung anmahnt.

(3)
Sofern Dienstleistungen erbracht werden, haftet SMiTO-Technic nicht für das Erreichen eines speziellen Ergebnisses. Die von SMiTO-Technic erbrachten Arbeitsergebnisse werden dem Kunden nach Durchführung und Beendigung eines Vertrages übergeben.

(4)
Die vereinbarten Leistungen werden von SMiTO-Technic selbst erbracht.
In Absprache mit dem Kunden können Leistungen von SMiTO-Technic auch an Dritte vergeben werden.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Kunden

(1)
Der Kunde stellt sicher, dass alle Mitwirkungsleistungen, die zur Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, termingerecht im erforderlichen Umfang für SMiTO-Technic erbracht werden.
Hierzu zählen insbesondere das Bereitstellen und die kurzfristige Übermittlung der zur Ausführung des Einzelauftrages benötigten Informationen sowie die schnellstmögliche Durchführung von Korrektur- und Abstimmungsphasen.

(2)
SMiTO-Technic arbeitet im Wesentlichen in ihren Räumlichkeiten und mit ihren eigenen Arbeitsmitteln.
Der Kunde stellt SMiTO-Technic jedoch spezielle Geräte, Software oder Räumlichkeiten zur Verfügung, sofern SMiTO-Technic diese benötigt oder nach der vertraglichen Vereinbarungen Leistungen im Betrieb des Kunden durchgeführt werden müssen.

(3)
Der Kunde ist verpflichtet, Kopien von Unterlagen und Daten, die SMiTO-Technic zur Verfügung gestellt werden, zurückzubehalten.

Der Kunde ist zur ordnungsgemäßen Datensicherung verpflichtet; insbesondere erstellt der Kunde vor Durchführung der Leistungen durch SMiTO-Technic selbständig eine Sicherung aller Daten und Programme auf externe Datenträger.

Eine Haftung von SMiTO-Technic durch Datenverlust bei fehlender Datensicherung durch den Kunden ist ausgeschlossen.

§5 Verzug, Lieferfristen

(1)
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich zu vereinbaren.
Für den Fall des Lieferverzugs durch SMiTO-Technic gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Kunde nur bei Vorliegen einer von SMiTO-Technic zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten kann.
Ein eventueller Verzugsschaden wird auf die Höhe des für die zu erbringende Leistung vereinbarten Preises beschränkt, dies gilt nicht, soweit auf Seiten von SMiTO-Technic Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlagen oder für Körperschäden gehaftet wird.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(2)
Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug gerät, ist SMiTO-Technic nach Setzen einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

Im Falle des Verlangens von Schadenersatz ist SMiTO-Technic berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, bei Werkverträgen 40% der vereinbarten Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen, bei Dienstleistungsverträgen 50% der vereinbarten Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen als pauschalen Schadenersatz zu fordern.

Der Nachweis des konkreten Schadens ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SMiTO-Technic kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Zahlung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1)
Sämtliche in Angeboten und Rechnungen von SMiTO-Technic angegebenen Preise gelten zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe.

Sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, werden Kosten für Verpackung, Versand, Transport, Transportversicherung und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben sowie gesondertes Zubehör, Installation, eventuelle Schulungen und sonstige Nebenleistungen gesondert berechnet.

Im Falle von Dienst- oder Werkleistungen werden Anfahrtskosten, Fahrzeiten, Unterbringungskosten und andere Spesen entsprechend der Reisekostenregelungen von SMiTO-Technic dem Kunden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vertraglich schriftlich vereinbart ist.

(2)
Rechnungen von SMiTO-Technic sind nach Übersendung der Rechnung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern auf den Rechnungen kein anderes Zahlungsdatum vermerkt ist.

Ist auf  den Rechnungen kein anderes Zahlungsdatum vermerkt, kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung den darin angegebenen Rechnungsbetrag bezahlt; maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei SMiTO-Technic.

Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen, die sofort in bar zu zahlen sind.

Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

(3)
Gegen die Ansprüche von SMiTO-Technic kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder von SMiTO-Technic anerkannten Ansprüchen aufrechnen.

Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu.

§ 7 Bestimmung für Sachmängel

(1)

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit einzelvertraglich nicht ausdrücklich eine abweichende Verjährungsfrist vereinbart ist im Falle der Lieferung neu hergestellter Ware, sofern der Kunde Verbraucher ist, zwei Jahre, im Übrigen ein Jahr.

Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware.

Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 I 2 (Sachen für Bauwerke), 479 I (Rücktrittsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt.

(2)
Innerhalb der Verjährungsfrist garantiert SMiTO-Technic, dass die gelieferten Waren frei von Mängeln oder Herstellungsfehlern sind.

Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden, und zwar bei Anlieferung der Ware durch Spedition oder Paketdienst spätestens bis zum Ablauf des 7. Werktags nach Erhalt.

(3)
Die gelieferte Ware oder Teile davon sind nach Wahl des Kunden unentgeltlich von SMiTO-Technic nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der vorbenannten Verjährungsfrist gem. Abs. (1) einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

SMiTO-Technic ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche von Vertrag zurück treten oder die Vergütung mindern.

(4)
Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Mängelansprüche bestehen auch nicht bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder anderen Personen als den von SMiTO-Technic Beauftragten Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Nacherfüllungsversuche vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen andern Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(5)
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 8.

Weitergehende oder andere als die im vorbenannten Abs. 1–4 geregelten Ansprüche des Kunden gegen SMiTO-Technic und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 8 Haftung

(1)
Eine Haftung von SMiTO-Technic tritt gleich aus welchem Rechtsgrund nur ein, wenn der Schaden

  • durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurde oder
  • auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurück zu führen ist oder wenn wegen der Übernahme eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder für Körperschäden gehaftet wird.

(2)
Haftet SMiTO-Technic gem. Abs. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, für dessen Entstehung SMiTO-Technic bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu dem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

(3)
SMiTO-Technic haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft.

(4)
Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet SMiTO-Technic ebenfalls nur in dem aus Abs. 1-3 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die Anfertigung von Sicherungskopien aller Programmen, Daten und Aufzeichnungen gem. § 4 Abs. 3 vermeidbar gewesen wäre.

(5)
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(6)
Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1-5 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von SMiTO-Technic.

(7)
Eine eventuelle Haftung von SMiTO-Technic aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1)
SMiTO-Technic behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, und bis zur Einlösung sämtlicher, SMiTO-Technic in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, vor.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von SMiTO-Technic.

Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag von SMiTO-Technic, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diese derart, dass SMiTO-Technic als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält.

Bei Verarbeitung mit anderen, SMiTO-Technic nicht gehörenden Produkten durch den Kunden, steht SMiTO-Technic das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

(2)
Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen von SMiTO-Technic aus dem Geschäftsverhältnis an SMiTO-Technic abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird.

(3)
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferung- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf SMiTO-Technic übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Auf Verlangen von SMiTO-Technic ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbestellter zur Zahlung an SMiTO-Technic bekannt zu geben.

(4)
Übersteigt der Wert der für SMiTO-Technic bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist SMiTO-Technic auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von SMiTO-Technic verpflichtet.

(5)

Der Kunde hat SMiTO-Technic mitzuteilen, wenn

  • Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Ausübung eines Vermieterpfandrechts oder ähnliche Maßnahmen Rechte an dem Sicherungseigentum von SMiTO-Technic geltend machen, die das Eigentum und/oder den mittelbaren Besitz von SMiTO-Technic beeinträchtigen oder gefährden.
  • ein Dritter oder der Kunde selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.

§ 10 Urheberrechte

(1)
SMiTO-Technic überträgt dem Kunden die Verwendungsrechte an den im Rahmen der Erfüllung einer Vertragspflicht angefertigten Unterlagen, Programmen und Plänen für den vertraglich festgestellten Gebrauch. Die Verkörperung der Arbeitsergebnisse werden dem Kunden übergeben. Die Überlassung an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung von SMiTO-Technic gestattet.

(2)
Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an geistigen Schöpfungen im Zusammenhang eines Werk- oder Dienstvertrages verbleiben bei SMiTO-Technic.

(3)
Die Verwendung von Markennamen, Typenbezeichnungen oder sonstigen Namen und Bezeichnungen in Unterlagen von SMiTO-Technic begründet nicht die Annahme einer freien Verwendbarkeit.

§ 11 Datenschutz

(1)
Der Kunde wird hiermit gem. § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass SMiTO-Technic seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

(2)
Soweit dem Kunden oder SMiTO-Technic im Zusammenhang mit dem Vertag Daten bekannt werden, die nach datenschutzrechtlichen Vorschriften der Geheimhaltung unterliegen, sind die dort geregelten Vorschriften zu beachten.

Ein darüber hinausgehendes Schutzbedürfnis ist in den entsprechenden Einzelverträgen zu regeln.

§ 12 Geheimhaltung

(1)
Jede Vertragspartei wird Informationen und Unterlagen, die aus dem Bereich der anderen Vertragspartei stammen und als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche erkennbar sind, während der Dauer des jeweiligen Vertrages und nach dessen Beendigung geheim halten.

Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmung des Datenschutzes fallen.

Die Vertragsparteien werden solche Informationen, Unterlagen oder Daten, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten, weder aufzeichnen, noch speichern, noch vervielfältigen, noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten.

(2)
Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragsparteien ihren Angestellten und Beauftragten auferlegen.

§ 13 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1)
Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag oder damit in Zusammenhang stehender Rechtsbeziehungen Tübingen.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(2)
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1)
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen, sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll.

(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die Parteien werden sich in einem solchen Fall auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck der jeweiligen Bestimmung am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.